Schlichtungsstellen

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

Nach Art. 197 ff. Zivilprozessordnung geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (ausgenommen summarisches Verfahren, Scheidungsverfahren, Klagen nach SchKG; vgl. ZPO Art. 198). Entsprechend führt das Zivilgericht Basel-Stadt für die in seine Zuständigkeiten fallenden Verfahren eine Schlichtungsbehörde.

Website: www.zivilgericht.bs.ch

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Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

Ansicht von der Rheingasse aus des Gebäudes in der Utengasse 36, in dem sich die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten untergebracht ist.

Seit 1933 trägt die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten durch neutrale Beratung und Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zum Wohnfrieden im Kanton bei.
Sie ist für alle Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft zuständig.
Beratungen erfolgen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle. Kommt es zu einer Schlichtungsverhandlung, versucht die paritätisch zusammengesetzte Kommission zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
Die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ist auch die kantonale Beratungsstelle für Grundstückerwerb durch Personen im Ausland.

Website: www.mietberatung.bs.ch

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Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden, namentlich nicht wegen ihres Zivilstands, ihrer familiären Situation oder einer Schwangerschaft.
Die Kantone sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine entsprechende Schlichtungsstelle zu führen. Sie ist einerseits Rechtsberatungsstelle, andererseits schlichtet sie Streitigkeiten über die Gleichstellung von Frau und Mann in der Arbeitswelt.
Das Ziel ist dabei stets die Herbeiführung einer Einigung zwischen den Parteien, damit ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann.

Website: www.geschlechterdiskriminierung.bs.ch

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